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Gerichtsstand ArtikelGerichtsstand bedeutet nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich die örtliche (forum rei sitae), ausnahmsweise auch die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts in Zivilsachen. Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und besonderen Gerichtsständen.
Allgemeiner Gerichtsstand | |
Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der für alle Klagen gegen diese Person gilt, soweit nicht in dem Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Er wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt (§§ 12-19a ZPO).
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Besondere Gerichtsstände sind für einzelne bestimmte Klagen in dem Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gerichtsstände, bei Unterhaltsklagen z. B. der Wohnsitz des Klägers (§§ 20-34 ZPO).
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Ausschließlicher Gerichtsstand | |
Diese Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand, teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend, zwischen mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen (§ 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist, können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 ZPO).
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- §§ 12 - 37 ZPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/BJNR005330950BJNG000151301.html)
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