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Gerichtsstand

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Gerichtsstand Artikel

Gerichtsstand bedeutet nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich die örtliche (forum rei sitae), ausnahmsweise auch die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts in Zivilsachen. Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und besonderen Gerichtsständen.

Inhaltsverzeichnis
Buch-Tipp: Der Gerichtsstand und die Vollstreckung im internationalen Speditions- und Frachtrecht Das Buch "Der Gerichtsstand und die Vollstreckung in dem internationalen Speditions- und Frachtrecht" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch.

Allgemeiner Gerichtsstand

Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der für alle Klagen gegen diese Person gilt, soweit nicht in dem Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Er wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt (§§ 12-19a ZPO).

Buch-Tipp: Der gemeinsame Gerichtsstand. Die Zuständigkeit im europäischen Mehrparteienprozess nach Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ/LÜ Das Buch "Der gemeinsame Gerichtsstand. Die Zuständigkeit in dem europäischen Mehrparteienprozess nach Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ/LÜ" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch....

Besonderer Gerichtsstand

Besondere Gerichtsstände sind für einzelne bestimmte Klagen in dem Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gerichtsstände, bei Unterhaltsklagen z. B. der Wohnsitz des Klägers (§§ 20-34 ZPO).

Buch-Tipp: Der internationale Gerichtsstand des Vermögens Eine Beschreibung zum Buch "Der internationale Gerichtsstand des Vermögens" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet.

Ausschließlicher Gerichtsstand

Diese Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand, teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend, zwischen mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen (§ 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist, können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 ZPO).

Buch-Tipp: Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr. (Schriften zum Prozessrecht; PR 133) Eine Beschreibung zum Buch "Die vollstreckbare Urkunde in dem europäischen Rechtsverkehr. (Schriften zu dem Prozessrecht; PR 133)" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet.

Weblinks

  • §§ 12 - 37 ZPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/BJNR005330950BJNG000151301.html)


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